Mit der hohen Strafbemessung folgte das Gericht beinah dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmaß. "Gottseidank hatte die Kammer über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden", sagte Richter Josef Richter bei der Urteilsverkündung."Nur eine Haftstrafe ohne Bewährung sieht das Gericht in diesem Fall als tat- und schuldangemessen an", sagte er.
Mit Spannung war heute Nachmittag das Urteil erwartet worden - das Gericht ließ noch über eine Stunde Wartezeit vergehen, ehe Richter Richter das Strafmaß verkündete. Die Vorwürfe gegen den Arzt hätte sich während der Beweisaufnahme "zweifelsfrei bestätigt", das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Multibarrierensystem sei im ambulanten Operationssaal des Angeklagten mehrfach durchbrochen gewesen. So sei der OP nicht steril gewesen, Schutzkleidung sei garnicht getragen oder mehrfach verwandt worden, die Desinfektion sei lückenhaft vorgenommen worden, OP-Besteck sei schadhaft und mit Rost und Staub verunreinigt gewesen und Einmalprodukte wie Schläuche seien mehrfach verwendet worden. Zusätzlich habe es keine Lüftungsanlage gegegeben. Der Arzt habe alle diese Mängel durchaus gekannt, nicht umsonst hatte das Kreisgesundheitsamt die Praxis bereits 2008 geschlossen. Auch über etwaige Patientengefährdung durch diese Hygienemängel sei sich der Mediziner im Klaren gewesen.
"Mein Leben ist im Arsch"
Der Richter erinnerte an die Zeugenaussage eines der Opfer, die sich selbst als Krüppel bezeichnet hatte und wörtlich geäußert hatte: "Mein Leben ist im Arsch !" Ein weiterer Patient habe über sein Bein gesagt: " Es sieht aus wie nach einem Hai-Angriff." Dabei hätten die Kläger nicht übertrieben, sondern ihre Leiden sehr sachlich beschrieben. "Selten hat die Kammer bisher eine solche beklemmende und bedrückende Atmosphäre erlebt wie bei der Schilderung der Martyrien der Opfer", konstatierte der Richter.
Der Angeklagte habe seine Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, obwohl er als Arzt in besonders hoher Verantwortung stehe. Bei Beachtung der Hygieneregeln sei die Schädigung der Opfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Das sei eine grobe Fahrlässigkeit fast an der Grenze zum bedingten Vorsatz.
Strafverschärfend wertete das Gericht die Tatsache, dass der Angeklagte bereits rechtskräftig wegen eines Kunstfehlers verurteilt worden war. Er hatte versehentlich das falsche Knie eines Patienten operiert. Auch diese Verwechslung zeuge von der Nachlässigkeit des Angeklagten. Außerdem sei weder Reue noch Einsicht bei dem Mediziner erkennbar gewesen. Vor ein Berufsverbot hätte der Gesetzgeber sehr hohe Hürden gesetzt. Wenn das Gericht sich dennoch entschlossen habe, dem Angeklagten das Operieren für zwei Jahre zu untersagen, sei das dessen Täterpersönlichkeit geschuldet, urteilte der Richter.
Der Anwalt des Mediziners kündigte nach der Urteilsbegründung sofort an, für seinen Mandanten in Revision gegen "dieses Fehlurteil" gehen zu wollen